Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht stellt an die Begründung einer Laienbe- schwerde keine hohen Anforderungen, weshalb ausreicht, wenn aus einer solchen ersichtlich ist, inwiefern und warum die angefochtene Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 4 (oder der angefochtene Entscheid) beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zutreffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich in minima- ler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und wenigstens sinngemäss darauf schliessen lässt, inwieweit diese unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 und 13). Die Be- schwerde genügt insgesamt gerade noch den herabgesetzten Anforderun- gen an Laieneingaben, nimmt sie doch jedenfalls hinsichtlich der Genugtu- ungshöhe und der Entschädigung von «Ausbildungskosten» minimal Bezug auf die angefochtene Verfügung. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.3 und 1.4 einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung insgesamt und damit auch von Dispositiv-Ziffer 2. Die GSI hat in Erwägung 4 ihrer Verfügung einlässlich begründet, weshalb sie das Gesuch um Entschädigung der Kosten (weiterer) erfolgter Behandlungen abgewie- sen hat (insb. mit der unterlassenden Mitwirkung). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aber mit keinem Wort aus (ebenso wenig in der Replik), weshalb die GSI dadurch Recht verletzt oder das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals beantragt, die «GSI sei zu verpflichten, die künftig anfallenden psy- chotherapeutischen Behandlungskosten gemäss Art. 13 OHG zu überneh- men» (vgl. Rechtsbegehren 4; vorne Bst. C), ist fraglich, ob das Begehren im Rahmen des Streitgegenstands liegt. Ausgangspunkt für dessen Bestim- mung bildet die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt (vorne Bst. B). Nur in diesem Rahmen können die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben mit Beschwerdeanträgen und Be- schwerdebegründung den Streitgegenstand bezeichnen (sog. Dispositions- maxime; BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). Soweit Be- gehren hingegen nicht das Anfechtungsobjekt betreffen, liegen sie ausser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 5 halb des Streitgegenstands und fehlt es an einer Eintretens- bzw. Prozess- voraussetzung (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). – Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren, trotz mehrfachem Hinweis auf die entspre- chende Möglichkeit (vgl. Schreiben vom 29.5.2024, Akten GSI 4A2 pag. 50; Schreiben vom 2.10.2024, Akten GSI 4A2 pag. 69), nicht um Kostengutspra- che für eine aktuell geplante psychotherapeutische Behandlung ersucht. Da- mit ist fraglich, ob das Begehren zulässig ist. Diese Frage kann letztlich aber offenbleiben. Wie aufgezeigt werden wird, ist das Begehren ohnehin unbe- gründet (vgl. hinten E. 5).
E. 1.5 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzel- richter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Im Streit liegt die Höhe der Genugtuung, der Anspruch auf Entschädigung sowie die Übernahme (künftiger) Kosten längerfristiger Hilfe Dritter (psychothera- peutische Behandlung). Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10ꞌ000.--; mithin mindestens Fr. 9ꞌ200.-- mehr, als ihm mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen wurde (angefochtene Verfügung Dispositiv-Ziff. 1). Weiter beantragt er die Entschädigung der Kos- ten einer abgebrochenen Weiterbildung in Höhe von Fr. 3ꞌ580.-- sowie die Übernahme der künftig anfallenden Kosten für psychotherapeutische Be- handlung (vorne Bst. C). Mit Blick auf die Sache wird – selbst unter Einbezug der geforderten Übernahme künftiger Behandlungskosten (vgl. E. 1.4 hier- vor) – die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht erreicht. Der Entscheid fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
E. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Op- fer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 6
E. 2.1 Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straf- tat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG).
E. 2.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zwi- schen Januar 2020 und August 2020 von B.________ (nachfolgend: Täter), mit welchem ein geschäftliches Verhältnis bestand, via WhatsApp, SMS und Telefonanrufe beleidigt, beschimpft und bedroht wurde (Bildschirmfotos des WhatsApp-Verlaufs, Akten GSI 4A3 pag. 175 ff.; Textauszug des WhatsApp- Verlaufs, Akten GSI 4A3 pag. 285 ff.). Dies beeinträchtigte den Beschwer- deführer psychisch (Austrittsbericht der Privatklinik C.________ vom 21.4.2023, Akten GSI 4A3 pag. 231 ff.; Vorgespräch Privatklinik D.________ vom 9.12.2022, Akten GSI 4A3 pag. 237 ff.; Ärztliche Bestätigung vom 3.4.2024, Akten GSI 4A3 pag. 240; Stellungnahme zur Psychotherapie vom 28.3.2024, Akten GSI 4A3 pag. 241). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der psychischen Belastung keine Strafanzeige eingereicht (Opferhilfegesuch vom 28.3.2024, Akten GSI 4A2 pag. 42).
E. 2.3 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- von aus, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens nicht Voraussetzung ist für Opferhilfeleistungen (Art. 1 Abs. 3 Bst. a OHG). Sie beurteilte vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Beleidigungen, Drohungen und Beschimpfungen durch den Täter als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, anerkannte, dass der Beschwerdeführer dadurch unmittelbar in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt wurde und bejahte dessen Opferstellung nach Art. 1 Abs. 1 OHG in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung sowie auch in Bezug auf den Anspruch auf längerfristige Hilfe Dritter (angefochtene Verfügung E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 7
E. 3 Umstritten ist zunächst die Höhe der opferhilferechtlichen Genugtuung.
E. 3.1 Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genug- tuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltägli- chen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen ge- wichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Per- sönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_443/2023 vom 7.5.2024 E. 2.1 mit Hinweis auf 1C_509/2014 vom 1.5.2015 E. 2.1; VGE 2023/162 vom 25.1.2024 E. 2.1, 2021/8 vom 2.9.2021 E. 3.1; Peter Gomm, in Hand- kommentar OHG, 5. Aufl. 2025, Art. 22 N. 9 f.; Roland Brehm, Berner Kom- mentar, 5. Aufl. 2021, Art. 47 OR N. 171 ff. sowie Art. 49 OR N. 19 ff., je mit Hinweisen).
E. 3.2 Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz vom Dezember 2024 zur Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (nachfolgend: Leit- faden OHG) sieht für die verschiedenen Kategorien von Beeinträchtigungen «Bemessungsrahmen» mit Bandbreiten im Sinn einer Richtlinie vor (Leitfa- den OHG S. 11 ff.). Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, die Rechts- gleichheit und die Rechtssicherheit betrachtet das Verwaltungsgericht die in diesem Leitfaden vorgesehenen Bemessungsrahmen grundsätzlich als überzeugende und praktikable Konkretisierung (vgl. etwa BVR 2017 S. 105 E. 5.5 [Beeinträchtigungen der physischen Integrität]; VGE 2023/162 vom 25.1.2024 E. 3.1 [Beeinträchtigungen der psychischen Integrität im Rahmen häuslicher Gewalt]; JTA 2019/182 vom 12.11.2019 E. 4.3 [Beeinträchtigung der sexuellen Integrität]). Die Genugtuungssummen für Opfer, die schwer in ihrer Integrität verletzt wurden, sollen sich demnach in einer der abgebildeten Bandbreiten bewegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 8
E. 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung aufgrund der Auswirkungen (insb. nachhaltige Schädigung des Sicherheitsgefühls, Schlafstörungen, Schockzustand, depressive Episode; vgl. auch vorne E. 2.2 und 2.3) zu Recht auf eine Schwere der psychischen Beeinträchtigung geschlossen, die einen Anspruch auf Genugtuung begründet (angefochtene Verfügung E. 2.2.2).
E. 3.4 Zur Bemessung der Genugtuung ergibt sich Folgendes:
E. 3.4.1 Für die konkrete Bemessung der Genugtuung ist die Vorinstanz nach der in der bernischen Praxis für die Bewertung der immateriellen Unbill massgebenden sog. Zweiphasentheorie vorgegangen. Nach dieser Methode sind in einem ersten Schritt objektivierbare Elemente der Integritätsver- letzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Ori- entierungspunkt (Basisgenugtuung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2017 S. 105 E. 5.4–5.7; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3; jünger etwa VGE 2023/162 vom 25.1.2024 E. 3.3). Für die Festsetzung der Basisgenugtuung der Beeinträch- tigung der psychischen Integrität hat die Vorinstanz auf die Bandbreite 1 (bis Fr. 6'000.--) des Leitfadens OHG abgestellt (angefochtene Verfügung E. 2.4.1). Diese Bandbreite erfasst nicht unerhebliche psychische Beein- trächtigungen, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorlie- gen (Kriterien: direkte Folge der Tat, Tathergang bzw. Begleitumstände oder Situation des Opfers; Leitfaden OHG S. 18). Konkret hat die Vorinstanz die Basisgenugtuung unter Beizug von Vergleichsfällen auf Fr. 500.-- festgesetzt. Genugtuungserhöhend hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer «sich durch die zahlreichen Nachrichten des Täters dermassen bedroht» gefühlt habe, dass er nach Luzern umgezogen sei (angefochtene Verfügung E. 2.4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 9
E. 3.4.2 Aus der bernischen Praxis, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat, sind folgende Vergleichsfälle zu berücksichtigen (vgl. angefochtene Verfü- gung E. 2.4.2.1 S. 9 f.): Fr. 500.-- (entspricht der Basisgenugtuung) für eine Gesuchstellerin, die während eineinhalb Jahren von einer Arbeitskollegin gestalkt wurde. Sie erhielt von dieser unzählige Nachrichten per SMS und E-Mail, durch welche sie belästigt, beschimpft und u.a. mit dem Tod bedroht wurde. Die Täterin bedrohte auch die Kinder der Schwester der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin konnte aus Angst während einigen Wochen die Wohnung nicht mehr allein verlassen. Zudem hatte sie Schlafstörungen und war erschöpft, was sich negativ auf ihre Anstellung als Lernende auswirkte. Sie zog u.a. wegen der Vor- fälle zweimal um. Sie geht seit einem Jahr und zehn Monaten bis dato in psychotherapeutische Behandlung und bei ihr wurde eine An- passungsstörung nach Stalking diagnostiziert; es bestehen Vorbelas- tungen. Zudem war sie während 21 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig (Verfügung GSI 2021-14475 vom 29.11.2021). Fr. 600.-- (entspricht der Basisgenugtuung) für eine Gesuchstellerin, die während der vierjährigen Beziehung mit ihrem Ehemann wieder- holt Opfer von häuslicher Gewalt wurde. Einmal versuchte er sie zu nötigen, ihn zu heiraten, indem er ihr drohte. Einmal verpasste er ihr eine Ohrfeige mit der Drohung, sie weiterhin zu schlagen, sollte sie ihm nicht gehorchen. Zudem würgte er sie einmal bis sie fast keine Luft mehr bekam, wovon sie keine äusseren Verletzungen aber einen Kratzer im Hals davontrug. Ausserdem drohte der Täter ihr mehrfach damit, die gemeinsame Tochter in sein Heimatland zu entführen und bis zum Tod da zu sein, um sie zu ärgern. Die Gesuchstellerin hatte grosse Angst, nach Hause zu gehen, auch nach der Trennung noch, und machte sich grosse Selbstvorwürfe, wie sie sich so habe mani- pulieren lassen können. Es gab Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, weshalb sie eine Psychotherapie in Anspruch nahm (Verfügung GSI 2020-14239 vom 25.10.2021). Fr. 800.-- (Basisgenugtuung: Fr. 600.--) für eine Gesuchstellerin, die von ihrem Ehemann während mehr als einem Jahr regelmässig ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 10 schlagen und getreten wurde, so dass sie jeweils Prellungen davon- trug. Des Weiteren drohte er damit, sie zu vergewaltigen oder töten zu lassen. Die Gesuchstellerin floh zweimal in ein Frauenhaus und litt unter Gedankenkreisen, Schlafstörungen und Angstschüben. Sie begab sich deshalb in psychologische Betreuung, wo sie sich auch vier Jahre nach der Tat noch befindet (Verfügung GSI 2020-14087 vom 19.10.2021). Fr. 1ꞌ000.-- (entspricht der Basisgenugtuung) für eine Gesuchstel- lerin, die während neun Monaten Opfer häuslicher Gewalt wurde. Sie wurde mehrfach gewürgt, geschlagen, genötigt und bedroht. Einmal hinderte der Täter sie während ca. 15 bis 30 Minuten mit Gewalt am Verlassen der Wohnung und verschaffte sich später gegen ihren aus- drücklichen Willen Zugang zu ihrem Balkon. Sie litt unter anderem an einer Gehirnerschütterung, Halsschmerzen und Schluckbeschwer- den. Zudem hatte sie Ängste sowie Symptome einer posttraumati- schen Belastungsstörung (Verfügung GSI 2021-14613 vom 18.11.2021). Fr. 1ꞌ300.-- (Basisgenugtuung: Fr. 1ꞌ000.--) für eine Gesuchstellerin, die während sechs Wochen häusliche Gewalt erlebte. So hinderte sie der Täter beispielsweise während mindestens zehn Minuten daran, die Wohnung zu verlassen, indem er sich ihr in den Weg stellte, ihr mit der flachen Hand gegen den Kopf schlug, sie mehrmals zu Boden stiess und wiederholt gegen das Treppengeländer drückte. Sie erlitt dadurch diverse Prellungen, Blutergüsse sowie Verrenkungen in der Brustkorb- und Flanken-/Lendenregion. Sie war in der Folge für sie- ben Wochen in physiotherapeutischer Behandlung und für vier Mo- nate bei einem Chiropraktiker. Zudem belästigte sie der Täter mit un- zähligen Nachrichten und Telefonanrufen. Sie entwickelte eine post- traumatische Belastungsstörung und macht seit mehr als einem Jahr Psychotherapie. Die Basisgenugtuung wurde erhöht, da die Gesuch- stellerin aufgrund der Vorfälle sowie aus Angst vor dem Täter ihren Wohnsitz verlegen musste (Verfügung GSI 2023-15223 vom 6.9.2023). Fr. 1ꞌ500.-- (Basisgenugtuung: Fr. 1ꞌ000.--) für eine Gesuchstellerin, die während mehreren Monaten durch ihren damaligen Partner Tät- lichkeiten, Drohungen, Beschimpfungen und Stalking ausgesetzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 11 war. Einmal packte er sie so stark am Hals, dass sie danach mehrere Tage nicht sprechen konnte und starke Schmerzen hatte. Zudem drohte der Täter der Gesuchstellerin vermehrt und massiv, u.a. mit einem Messer. Er belästigte die Gesuchstellerin – auch nach der Trennung – durch etliche Nachrichten und Anrufe. Bei ihr wurde u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Basis- genugtuung wurde um Fr. 500.-- erhöht, da die Gesuchstellerin während knapp vier Jahren Psychotherapie beanspruchen musste (Verfügung GSI 2016-12711 vom 17.2.2021). Fr. 2ꞌ000.-- (Basisgenugtuung: Fr. 1ꞌ500.--) für eine Gesuchstellerin, die von ihrem Ehemann während etwa sieben Jahren fast täglich be- droht und beschimpft wurde. Er ging sie auch wöchentlich tätlich an, wovon sie Hämatome und Kontusionen davontrug. Sie klagte auch über massive Schmerzen. Auch psychisch wirkte sich die häusliche Gewalt aus, wobei die bereits aus anderen Gründen begonnene Psy- chotherapie fortgeführt wurde (Verfügung GSI 2020-14195 vom 3.5.2021).
E. 3.4.3 Die GSI hat weiter Vergleichsfälle aus der Opferhilfepraxis anderer Kantone (E. 2.4.2.1 S. 11) aus der Fallsammlung Baumann/Anabitarte/ Müller Gmünder zum geltenden OHG beigezogen. Diese zeigen die nachfol- genden opferhilferechtlichen Genugtuungssummen (Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter 1.6.2015, S. 34 ff. [Ziff. 5 Häusliche Gewalt]): Fr. 400.-- für eine Gesuchstellerin, die während rund zehn Monaten von ihrem Ex-Partner bedroht und gestalkt wurde. Er verfolgte sie, belästigte sie, lauerte ihr auf und sendete ihr dutzende SMS (mehr- fache Drohung, mehrfache Nötigung). Sie litt unter Schlafstörungen, Nervosität und Erschöpfungsdepression, mehrmonatige Psychothe- rapie. Fr. 500.-- für eine Gesuchstellerin, die von ihrem Ex-Freund, nach- dem sie die Beziehung beendet hatte, massiv gestalkt wurde. Nebst nicht OHG-relevantem Verhalten sprach er mehrere Male Drohungen auf den Anrufbeantworter, die die Gesuchstellerin in Todesangst ver- setzten. Er drohte ihr auch damit, ihren Sohn von der Schule abzu- holen. Trotz Kontakt- und Rayonverbot klingelte er mehrmals an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 12 Türe ihrer Wohnung und suchte sie am Arbeitsplatz auf (mehrfache Drohung, Nötigung). Fr. 1ꞌ000.-- für eine Gesuchstellerin, die während acht Monaten wie- derholt Todesdrohungen von ihrem getrenntlebenden Ehemann er- hielt. Während fünf bis sechs Monaten kam es zu Auflauern, SMS, Anrufen, Klingeln, trotz Rayon- und Kontaktverbot, Festhalten und Stossen (mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung). Die Gesuchstel- lerin erlitt eine rezidivierende depressive Störung und musste sich ei- ner Psychotherapie unterziehen. Fr. 1ꞌ000.-- für eine Gesuchstellerin, die während zweieinhalb Jahren von ihrem damaligen Partner mit dem Tod bedroht und geschlagen wurde. Zudem wurde ihr damit gedroht, Privatfotos im Internet zu ver- öffentlichen (mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten). Die häusliche Gewalt führte zu einer psychischen Beeinträchtigung.
E. 3.4.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die zugesprochene Summe von Fr. 800.-- in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den dokumentierten Beeinträchtigungen und zur einschlägigen Rechtsprechung stehe. In ver- gleichbaren Fällen von Drohungen und Stalking seien jeweils eine Genugtu- ung im Bereich von Fr. 1ꞌ500.-- bis Fr. 17ꞌ000.-- zugesprochen worden (Be- schwerde Ziff. 2). Er beantragt deshalb eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10ꞌ000.-- (vgl. vorne Bst. C). Damit fordert der Be- schwerdeführer implizit die Einordnung in Bandbreite 2 (Fr. 6ꞌ000.-- bis Fr. 17ꞌ000.--; Leitfaden OHG S. 18). Mit den in der Verfügung beigezogenen Vergleichsfällen setzt er sich nicht auseinander.
E. 3.4.5 Die Vorinstanz hat zunächst ausgehend vom konkreten und objekti- ven Grad der Beeinträchtigung die Bandbreite der Genugtuungssumme be- stimmt (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.1). Dabei wäre eine Einordnung in die Bandbreite 2 dann angezeigt gewesen, wenn eine schwere psychische Beeinträchtigung nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen wie etwa ausgewiesene, lange Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Der Leitfaden OHG veranschau- licht diese Bandbreite mit folgenden Beispielen: ein «besonders brutaler Raubüberfall mit massiver Gewaltausübung ohne körperliche Folgen, oder [ein] Einsperren etc. und lange dauernde psychische Beeinträchtigung»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 13 (Leitfaden OHG S. 18). Soweit die durch die Tat erlittene psychische Beein- trächtigung des Beschwerdeführers sowie die Begleitumstände aktenkundig sind, weisen sie nicht diese Schwere auf (vgl. auch vorne E. 2.2 und 2.3). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, inwiefern in seinem Fall er- schwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen, die eine andere Ein- ordnung und damit die geforderte höhere Genugtuungssumme rechtfertigen würden. Die Einordnung in die Bandbreite 1 erscheint mit der Vorinstanz kor- rekt. Indem die Vorinstanz weiter die Zweiphasentheorie angewendet hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.2), ist sie methodisch korrekt vorgegan- gen. Die im ersten Schritt auf Fr. 500.-- festgelegte Basisgenugtuung fügt sich in die zitierte Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ein (vgl. vorne E. 3.4.2 f.) und erscheint angemessen. Im Rahmen des zweiten Schrittes hat die Vorinstanz die Besonderheiten des Einzelfalls herausgearbeitet. So hat sie dem besonderen Umstand des Umzugs in einen anderen Kanton mit ei- ner Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 300.-- ausreichend Rechnung getragen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.2.2). Die errechnete Genug- tuung von insgesamt Fr. 800.-- bewegt sich somit innerhalb des der Behörde bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden Beurteilungs- und Ermes- sensspielraums, den das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich respektiert. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten nicht als stichhaltig.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Genugtuung auf Fr. 800.-- festgelegt hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
E. 4 Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund der angefallenen Weiterbildungskosten hat.
E. 4.1 Nach Art. 19 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen An- spruch auf Entschädigung für den Schaden, den sie infolge der Körperver- letzung oder des Todes des Opfers erlitten haben (Abs. 1). Der Schaden wird gemäss Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 14 Körperverletzung) des Obligationenrechts bemessen. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten (Abs. 2). Sachschaden sowie Schaden, welcher Leis- tungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann, werden nicht berücksichtigt (Abs. 3). Im Rahmen des Opferhilfegeset- zes entspricht der Begriff des Schadens im Allgemeinen demjenigen des Haftpflichtrechts (BGE 150 IV 48 nicht publ. E. 2 [Pra 113/2024 Nr. 43], 133 II 361 E. 4 [Pra 97/2008 Nr. 25], 131 II 121 E. 2.1 [Pra 94/2005 Nr. 145]). So kann im Fall von Körperverletzungen auf die in Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) festgelegten Grund- sätze verwiesen werden (BGE 128 II 49 E. 3.2 [Pra 91/2002 Nr. 36]). Aus der Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz in jedem Fall ausser Betracht fällt, wenn eine der Voraussetzungen der Art. 41 ff. OR nicht erfüllt ist (BGE 150 IV 48 nicht publ. E. 2 [Pra 113/2024 Nr. 43], 133 II 361 E. 5.1 [Pra 97/2008 Nr. 25]). In diesem Zusammenhang setzt der Grundsatz der Entschädigung insbesondere das Vorliegen eines natürlichen und adäqua- ten Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und dem geltend gemach- ten Schaden voraus (statt vieler BGer 1C_152/2020 vom 8.9.2020 E. 3.3.1; vgl. auch Stéphanie Converset, Aide aux victimes d’infractions et réparation du dommage, Genf 2009, S. 191 ff. m.w.H.). Nach ständiger Rechtspre- chung gilt für den natürlichen Kausalzusammenhang das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54]). Nach diesem Beweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart ge- wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünfti- gerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 II 406 E. 3.2 [Pra 108/2019 Nr. 54] mit Hinweis auf BGE 140 III 610 E. 4.1; vgl. zu diesem Beweisgrad auch BVR 2025 S. 7 E. 3.2 mit Hinweis auf BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5). Die Beweise sind nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu bewerten (statt vieler BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36; jünger etwa VGE 2025/273 vom 12.2.2026 E. 3.3).
E. 4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem auch im opferhilfe- rechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Maxime wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 15 jedoch durch die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht relativiert, wo- nach die Parteien aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen müssen, wenn sie aus einem Begehren Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 2). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; ent- scheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumut- bar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsa- chen, insbesondere solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinwei- sen; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer einge- reichte Bestätigung festgehalten, dass er im Mai 2022, somit knapp zwei Jahre nach der Straftat, an der E.________ den Lehrgang «…» angetreten und eine Anwesenheit von 2/3 erreicht habe. Indes sei nicht ersichtlich, in- wiefern der Abbruch des Lehrgangs auf die Straftaten zurückzuführen sei. In den Akten finde sich kein Beleg, dass er die Weiterbildung aufgrund der psy- chischen Beeinträchtigung infolge der Straftat abgebrochen habe, auch habe er keine weiteren medizinischen Akten eingereicht, die allenfalls Hinweise darauf hätten geben können (angefochtene Verfügung E. 3.3). − Der Be- schwerdeführer wendet dagegen ein, die GSI argumentiere widersprüchlich. So würden mehrere psychiatrische und psychologische Berichte belegen, dass die Bedrohungen aus dem Jahr 2020 kausal für spätere Klinikeinwei- sungen und therapeutische Behandlungen gewesen seien. Wenn selbst deutlich spätere Klinikaufenthalte als kausal erkannt würden, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zusammenhang bei den Weiterbildungskosten nicht anerkannt werde (Beschwerde Ziff. 3).
E. 4.4 Aktenkundig sind folgende Sachumstände: Der Beschwerdeführer nahm am 11. Mai 2022 den Lehrgang «…» an der E.________ auf. Dieser dauerte bis am 12. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer beendete den Lehrgang (Kosten Fr. 3ꞌ580.--) jedoch «frühzeitig» und erreichte insgesamt eine Anwesenheit von 66,92 % (Bestätigung der E.________ vom 11.3.2024 mit Rechnung, Akten GSI 4A3 pag. 215 ff.). In der Zeit vom 16. August bis am 28. November 2022 war der Beschwerdeführer wegen einer Angst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 16 störung, deren Auslöser «ein längeres Stalking-Erlebnis durch einen ehema- ligen Geschäftspartner» war, in sieben Sitzungen bei Dr. med. F.________ in Behandlung (Ärztliche Bestätigung vom 3.4.2024, Akten GSI 4A3 pag. 240). Vom 7. Dezember 2022 bis am 25. Januar 2023 wurde der Be- schwerdeführer in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) behandelt (Leistungsabrechnung der … vom 4.5.2023, Akten GSI 4A3 pag. 150) und war in dieser Zeit wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig (Ärztliche Zeugnisse der UPD vom 12.12.2022, vom 21.12.2022, vom 17.1.2023, vom 23.1.2023 [Akten GSI 4A3 pag. 224–227]). Am 9. Dezember 2022 fand in der Privatklinik D.________ ein Vorgespräch statt (zu einem Eintritt in diese Klinik kam es in der Folge nicht). Gemäss dem Gesprächs- bericht war die Zuweisung durch Dr. med. F.________ wegen folgender Be- lastungen erfolgt: «depressiv[e] Störung, gegenwärtig mittelschwere Epi- sode, Exazerbation der Angstsymptomatik mit innerer Unruhe, Ohnmachts- gefühle, Schlafstörungen, Vermeidungshaltung bei medizinisch angebore- nem Herzfehler. Rasch überfordert mit werdender Vaterschaft, Schuldge- fühle». Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich dieses Gesprächs über Angstgefühle aufgrund seines Herzfehlers und des Stalkings sowie, dass er, als seine Freundin schwanger geworden war, ihre Freude nicht teilen konnte (Vorgespräch Privatklinik D.________ vom 9.12.2022, Akten GSI 4A3 pag. 237 ff.). Vom 25. Januar bis zum 31. März 2023 war der Beschwerde- führer in der Privatklinik C.________ hospitalisiert. Ihm wurde eine «rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti- schen Symptomen» sowie «Suizidalität» diagnostiziert. Dabei haben laut dem Austrittsbericht mehrere Faktoren zu seinem Zustand geführt: So hat er aufgrund eines angeborenen Herzfehlers «Ängste in Bezug auf sein Herz entwickelt». Die Erfahrung des Stalkings führte zu einem Bedrohungsgefühl; er ist in einen «Schockzustand» geraten, hat sich zurückgezogen, soziale Kontakte abgebrochen und eine starke innere Unruhe erlebt. Als die Schwangerschaft seiner Partnerin dazu kam, hat er sich «wie fremdgesteu- ert» gefühlt, ihm schien, er habe die Kontrolle über sein Leben nicht mehr (Austrittsbericht der Privatklinik C.________ vom 21.4.2023, Akten GSI 4A3 pag. 231 ff.). Vom 25. Januar bis am 31. März 2023 war der Beschwerdefüh- rer zu 100 % arbeitsunfähig, im April 2023 zu 70 %, im Mai 2023 zu 60 %, im Juni 2023 zu 50 %, im Juli 2023 zu 40 % und im August 2023 zu 30 % (MedAttest, Akten GSI 4A3 pag. 230).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 17
E. 4.5 Für jeden geltend gemachten Anspruch ist der geforderte Kausalzu- sammenhang gesondert zu prüfen. Es ist erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer in der Zeit vom 16. August bis 28. November 2022 in sieben Sitzungen bei einem Psychiater in Behandlung war. Der Grund hierfür war eine Angst- störung, ausgelöst durch das Stalking (E. 4.4 hiervor, auch zum Folgenden). Weiter steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022, also fünf Tage vor dem Ende des Lehrgangs (12.12.2022) in Behandlung bei den UPD begab und in der Folge wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ein ärztlicher Ein- oder Austrittsbericht der UPD liegt nicht vor. In den Akten findet sich lediglich der Bericht eines Vorgesprächs in der Privatklinik D.________ am 9. Dezember 2022. An diesem Gespräch gab der Be- schwerdeführer an, dass er aufgrund seines Herzfehlers sowie des Stalkings Angstgefühle habe, und dass er die Freude seiner Freundin über die Schwangerschaft nicht habe teilen können. Die Weiterbildung beendete der Beschwerdeführer «frühzeitig», wobei er insgesamt eine Anwesenheit von rund 2/3 erreichte. Wann die jeweiligen Lehrveranstaltungen stattfanden, kann den Belegen nicht entnommen werden. Ebenso ist aufgrund der sich in den Akten befindlichen Belege nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Weiterbildung abgebrochen hatte. Selbst wenn tatsächlich eine zeitliche Korrelation zwischen den als straftatkausal erach- teten Behandlungen bzw. Klinikaufenthalten und dem Abbruch der Weiter- bildung bestehen sollte, wäre der Kausalzusammenhang damit noch nicht erstellt. Namentlich findet sich in den Akten keinerlei Beleg dafür (z.B. Mel- dung des Abbruchs an die Weiterbildungsstätte unter Grundangabe oder ärztliches Attest eines Dispenses), dass die vorzeitige Beendigung der Wei- terbildung aufgrund der durch die Straftaten beeinträchtigten psychischen Gesundheit und nicht aus anderen Gründen erfolgt ist. Sollte die Weiterbil- dung aufgrund seiner beeinträchtigten psychischen Gesundheit beendet worden sein, erschliesst sich ohne eine Erklärung auch nicht, wieso der Be- schwerdeführer bei der Weiterbildungsstätte nicht ein ärztliches Zeugnis ein- gereicht und die Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt hätte. Nach dem Gesagten sprechen nach objektiven Gesichtspunkten nicht derart gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwer- deführers, dass andere denkbare Möglichkeiten (z.B. die Weiterbildung ent- sprach nicht den Vorstellungen) vernünftigerweise nicht massgeblich in Be- tracht fallen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass gestützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 18 auf die sich in den Akten befindlichen Belege nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist, dass die Straftaten natürlich kausal für die frühzei- tige Beendigung der Weiterbildung waren. Der Kritik des Beschwerdefüh- rers, dass die Argumentation der Vorinstanz aufgrund der als kausal erach- teten späteren Klinikaufenthalten widersprüchlich sei, kann nach dem Ge- sagten nicht gefolgt werden.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer war vor Erlass der Verfügung konkret darauf aufmerksam gemacht worden, dass mangels Belege nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit auf den Zusammenhang zwischen Abbruch der Wei- terbildung und Straftat geschlossen werden könnte (Schreiben vom 2.4.2025, Akten GSI 4A2 pag. 107; zuvor allgemeiner Hinweis auf die Mit- wirkungspflicht mit Schreiben vom 11.2.2025, Akten GSI 4A2 pag. 105). Der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert. Weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, entsprechende Unterlagen beizubrin- gen, ist nicht erkennbar; solches bringt er auch nicht vor. Der Schluss der GSI, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und dem Abbruch der Weiterbildung nicht erstellt ist, ist daher nicht zu bean- standen. Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, dass gestützt auf Art. 19 Abs. 1 OHG kein Anspruch auf die Entschädigung der Weiterbildungskosten in Höhe von Fr. 3ꞌ580.-- besteht. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.
E. 5 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten weiterer psychotherapeutischer Behandlung.
E. 5.1 Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beeinträchtigung aufgrund eines persönlichen Aufeinandertreffens mit dem Täter andauere. Es sei deswegen eine weitere psychotherapeutische Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 19 handlung notwendig. Er beantragt deshalb die Übernahme der Kosten nach Art. 13 OHG (Beschwerde Ziff. 4 und 5; Rechtsbegehren 4; vgl. vorne Bst. C). Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.
E. 5.2 Zur erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Forderung der Übernahme künftiger Therapiekosten gestützt auf Art. 13 ff. OHG ist das Folgende festzuhalten:
E. 5.2.1 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach über die Möglichkeit einer Kostengutsprache für eine aktuelle psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der längerfristigen Hilfe hingewiesen (Schreiben vom 29.5.2024, Akten GSI 4A2 pag. 50; Schreiben vom 2.10.2024, Akten GSI 4A2 pag. 69). Dabei klärte die GSI ihn darüber auf, dass hierfür eine ärztliche Anordnung zugestellt werden müsste (Schreiben vom 29.5.2024, Akten GSI 4A2 pag. 50) bzw. dass diesfalls mit der Therapeutin oder dem Therapeuten abgeklärt werden müsste, ob die Therapie noch unmittelbar straftatkausal sei (Schreiben vom 2.10.2024, Ak- ten GSI 4A2 pag. 69).
E. 5.2.2 Aufgrund der Hinweise der GSI (vgl. E. 5.2.1 hiervor) wusste der Be- schwerdeführer von der Möglichkeit der Kostengutsprache für eine psycho- therapeutische Behandlung und kannte auch die dazu benötigten Belege, die er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringen hat (vgl. vorne E. 4.2). Den Behörden wäre es aufgrund des Berufsgeheimnisses (vgl. Art. 321 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) ohne seine Mitwirkung auch gar nicht möglich, den rele- vanten Sachverhalt festzustellen. Soweit der Beschwerdeführer trotz Kennt- nis seiner Mitwirkungspflicht keine entsprechenden Belege beibringt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, entsprechende Unterlagen beizubrin- gen, ist schliesslich nicht erkennbar. Die Beschwerde entbehrt im Übrigen auch substanziierter Vorbringen zu geplanten psychotherapeutischen Be- handlungen (vgl. Beschwerde Ziff. 4 und 5). Damit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine unmittelbar straftatkausale psychotherapeutische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 20 Behandlung antreten wird, die im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter übernommen werden könnte.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Anspruch auf Übernahme der zukünftigen Therapiekosten im Sinn von längerfristiger Hilfe nach Art. 13 ff. OHG unbegründet und abzuweisen, soweit insoweit überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.4).
E. 6 Nach dem Erwogenen hält die angefochtene Verfügung sowohl der Rechts- als auch der Angemessenheitskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben, da die Beschwerde nicht als mutwillig zu bezeichnen ist (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 21
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Bundesamt für Justiz Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2025.316U HER/SCL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. August 2026 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Schafroth A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; längerfristige Hilfe, Entschädigung und Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrations- direktion des Kantons Bern vom 2. September 2025; 2024-16005)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1984) wurde in der Zeit von ca. Januar 2020 bis August 2020 von B.________, mit welchem ein geschäftliches Verhältnis bestand, via WhatsApp, SMS und Telefonanrufe beleidigt, beschimpft und bedroht. Aus Angst vor B.________ sowie der damit verbundenen psychischen Be- lastung erstattete A.________ keine Strafanzeige; ein Strafverfahren gegen B.________ wurde nicht eröffnet. B. Am 28. März 2024 reichte A.________ bei der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) ein opferhilferechtliches Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 10ꞌ000.--, um Entschädigung der Kosten einer abgebrochenen Weiterbildung in der Höhe von Fr. 3ꞌ580.-- sowie um Entschädigung medizinischer Kosten in der Höhe von Fr. 4ꞌ199.90 ein. Wei- ter beantragte er die Übernahme von Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Anwaltskosten für das Opferhilfeverfahren, Kosten für Psychotherapie und medizinische Kosten). Mit Verfügung vom 2. September 2025 sprach der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, A.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.‑‑ zu (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gesuche um Entschädigung sowie um Kostenbei- träge für die längerfristige Hilfe Dritter hingegen wies der Kanton Bern ab (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). C. Hiergegen hat A.________ am 30. September 2025 (Postaufgabe: 2.10.2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit fol- genden Anträgen in der Sache erhoben:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 3 «1. Die Verfügung der Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion (GSI) vom 02.09.2025 sei aufzuheben.
2. Die GSI sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 10ꞌ000.- CHF zuzu- sprechen.
3. Die GSI sei zu verpflichten, die Ausbildungskosten des Beschwerde- führers in Höhe von CHF 3ꞌ580.– (zuzüglich Zinsen) anzuerkennen und zu erstatten.
4. Die GSI sei zu verpflichten, die künftig anfallenden psychotherapeu- tischen Behandlungskosten gemäss Art. 13 OHG zu übernehmen.» Die GSI beantragt mit Beschwerdevernehmlassung (richtig: Beschwerde- antwort) vom 22. Oktober 2023 namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2025 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und die bisher gestellten Rechtsbegehren sinngemäss bestätigt. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 hat der Kanton Bern (GSI) auf weitere Aus- führungen verzichtet; er hält an seinem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Das Verwaltungsgericht stellt an die Begründung einer Laienbe- schwerde keine hohen Anforderungen, weshalb ausreicht, wenn aus einer solchen ersichtlich ist, inwiefern und warum die angefochtene Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 4 (oder der angefochtene Entscheid) beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zutreffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich in minima- ler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt und wenigstens sinngemäss darauf schliessen lässt, inwieweit diese unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22 und 13). Die Be- schwerde genügt insgesamt gerade noch den herabgesetzten Anforderun- gen an Laieneingaben, nimmt sie doch jedenfalls hinsichtlich der Genugtu- ungshöhe und der Entschädigung von «Ausbildungskosten» minimal Bezug auf die angefochtene Verfügung. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.3 und 1.4 einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung insgesamt und damit auch von Dispositiv-Ziffer 2. Die GSI hat in Erwägung 4 ihrer Verfügung einlässlich begründet, weshalb sie das Gesuch um Entschädigung der Kosten (weiterer) erfolgter Behandlungen abgewie- sen hat (insb. mit der unterlassenden Mitwirkung). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aber mit keinem Wort aus (ebenso wenig in der Replik), weshalb die GSI dadurch Recht verletzt oder das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt daher nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.4 Soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals beantragt, die «GSI sei zu verpflichten, die künftig anfallenden psy- chotherapeutischen Behandlungskosten gemäss Art. 13 OHG zu überneh- men» (vgl. Rechtsbegehren 4; vorne Bst. C), ist fraglich, ob das Begehren im Rahmen des Streitgegenstands liegt. Ausgangspunkt für dessen Bestim- mung bildet die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt (vorne Bst. B). Nur in diesem Rahmen können die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben mit Beschwerdeanträgen und Be- schwerdebegründung den Streitgegenstand bezeichnen (sog. Dispositions- maxime; BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5). Soweit Be- gehren hingegen nicht das Anfechtungsobjekt betreffen, liegen sie ausser-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 5 halb des Streitgegenstands und fehlt es an einer Eintretens- bzw. Prozess- voraussetzung (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). – Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren, trotz mehrfachem Hinweis auf die entspre- chende Möglichkeit (vgl. Schreiben vom 29.5.2024, Akten GSI 4A2 pag. 50; Schreiben vom 2.10.2024, Akten GSI 4A2 pag. 69), nicht um Kostengutspra- che für eine aktuell geplante psychotherapeutische Behandlung ersucht. Da- mit ist fraglich, ob das Begehren zulässig ist. Diese Frage kann letztlich aber offenbleiben. Wie aufgezeigt werden wird, ist das Begehren ohnehin unbe- gründet (vgl. hinten E. 5). 1.5 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzel- richter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Im Streit liegt die Höhe der Genugtuung, der Anspruch auf Entschädigung sowie die Übernahme (künftiger) Kosten längerfristiger Hilfe Dritter (psychothera- peutische Behandlung). Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10ꞌ000.--; mithin mindestens Fr. 9ꞌ200.-- mehr, als ihm mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen wurde (angefochtene Verfügung Dispositiv-Ziff. 1). Weiter beantragt er die Entschädigung der Kos- ten einer abgebrochenen Weiterbildung in Höhe von Fr. 3ꞌ580.-- sowie die Übernahme der künftig anfallenden Kosten für psychotherapeutische Be- handlung (vorne Bst. C). Mit Blick auf die Sache wird – selbst unter Einbezug der geforderten Übernahme künftiger Behandlungskosten (vgl. E. 1.4 hier- vor) – die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht erreicht. Der Entscheid fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Op- fer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 6 2. 2.1 Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straf- tat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). 2.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zwi- schen Januar 2020 und August 2020 von B.________ (nachfolgend: Täter), mit welchem ein geschäftliches Verhältnis bestand, via WhatsApp, SMS und Telefonanrufe beleidigt, beschimpft und bedroht wurde (Bildschirmfotos des WhatsApp-Verlaufs, Akten GSI 4A3 pag. 175 ff.; Textauszug des WhatsApp- Verlaufs, Akten GSI 4A3 pag. 285 ff.). Dies beeinträchtigte den Beschwer- deführer psychisch (Austrittsbericht der Privatklinik C.________ vom 21.4.2023, Akten GSI 4A3 pag. 231 ff.; Vorgespräch Privatklinik D.________ vom 9.12.2022, Akten GSI 4A3 pag. 237 ff.; Ärztliche Bestätigung vom 3.4.2024, Akten GSI 4A3 pag. 240; Stellungnahme zur Psychotherapie vom 28.3.2024, Akten GSI 4A3 pag. 241). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der psychischen Belastung keine Strafanzeige eingereicht (Opferhilfegesuch vom 28.3.2024, Akten GSI 4A2 pag. 42). 2.3 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- von aus, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens nicht Voraussetzung ist für Opferhilfeleistungen (Art. 1 Abs. 3 Bst. a OHG). Sie beurteilte vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Beleidigungen, Drohungen und Beschimpfungen durch den Täter als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, anerkannte, dass der Beschwerdeführer dadurch unmittelbar in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt wurde und bejahte dessen Opferstellung nach Art. 1 Abs. 1 OHG in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung sowie auch in Bezug auf den Anspruch auf längerfristige Hilfe Dritter (angefochtene Verfügung E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 7 3. Umstritten ist zunächst die Höhe der opferhilferechtlichen Genugtuung. 3.1 Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genug- tuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltägli- chen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen ge- wichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Per- sönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_443/2023 vom 7.5.2024 E. 2.1 mit Hinweis auf 1C_509/2014 vom 1.5.2015 E. 2.1; VGE 2023/162 vom 25.1.2024 E. 2.1, 2021/8 vom 2.9.2021 E. 3.1; Peter Gomm, in Hand- kommentar OHG, 5. Aufl. 2025, Art. 22 N. 9 f.; Roland Brehm, Berner Kom- mentar, 5. Aufl. 2021, Art. 47 OR N. 171 ff. sowie Art. 49 OR N. 19 ff., je mit Hinweisen). 3.2 Der Leitfaden des Bundesamts für Justiz vom Dezember 2024 zur Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (nachfolgend: Leit- faden OHG) sieht für die verschiedenen Kategorien von Beeinträchtigungen «Bemessungsrahmen» mit Bandbreiten im Sinn einer Richtlinie vor (Leitfa- den OHG S. 11 ff.). Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, die Rechts- gleichheit und die Rechtssicherheit betrachtet das Verwaltungsgericht die in diesem Leitfaden vorgesehenen Bemessungsrahmen grundsätzlich als überzeugende und praktikable Konkretisierung (vgl. etwa BVR 2017 S. 105 E. 5.5 [Beeinträchtigungen der physischen Integrität]; VGE 2023/162 vom 25.1.2024 E. 3.1 [Beeinträchtigungen der psychischen Integrität im Rahmen häuslicher Gewalt]; JTA 2019/182 vom 12.11.2019 E. 4.3 [Beeinträchtigung der sexuellen Integrität]). Die Genugtuungssummen für Opfer, die schwer in ihrer Integrität verletzt wurden, sollen sich demnach in einer der abgebildeten Bandbreiten bewegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 8 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung aufgrund der Auswirkungen (insb. nachhaltige Schädigung des Sicherheitsgefühls, Schlafstörungen, Schockzustand, depressive Episode; vgl. auch vorne E. 2.2 und 2.3) zu Recht auf eine Schwere der psychischen Beeinträchtigung geschlossen, die einen Anspruch auf Genugtuung begründet (angefochtene Verfügung E. 2.2.2). 3.4 Zur Bemessung der Genugtuung ergibt sich Folgendes: 3.4.1 Für die konkrete Bemessung der Genugtuung ist die Vorinstanz nach der in der bernischen Praxis für die Bewertung der immateriellen Unbill massgebenden sog. Zweiphasentheorie vorgegangen. Nach dieser Methode sind in einem ersten Schritt objektivierbare Elemente der Integritätsver- letzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Ori- entierungspunkt (Basisgenugtuung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2017 S. 105 E. 5.4–5.7; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3; jünger etwa VGE 2023/162 vom 25.1.2024 E. 3.3). Für die Festsetzung der Basisgenugtuung der Beeinträch- tigung der psychischen Integrität hat die Vorinstanz auf die Bandbreite 1 (bis Fr. 6'000.--) des Leitfadens OHG abgestellt (angefochtene Verfügung E. 2.4.1). Diese Bandbreite erfasst nicht unerhebliche psychische Beein- trächtigungen, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorlie- gen (Kriterien: direkte Folge der Tat, Tathergang bzw. Begleitumstände oder Situation des Opfers; Leitfaden OHG S. 18). Konkret hat die Vorinstanz die Basisgenugtuung unter Beizug von Vergleichsfällen auf Fr. 500.-- festgesetzt. Genugtuungserhöhend hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer «sich durch die zahlreichen Nachrichten des Täters dermassen bedroht» gefühlt habe, dass er nach Luzern umgezogen sei (angefochtene Verfügung E. 2.4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 9 3.4.2 Aus der bernischen Praxis, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat, sind folgende Vergleichsfälle zu berücksichtigen (vgl. angefochtene Verfü- gung E. 2.4.2.1 S. 9 f.): Fr. 500.-- (entspricht der Basisgenugtuung) für eine Gesuchstellerin, die während eineinhalb Jahren von einer Arbeitskollegin gestalkt wurde. Sie erhielt von dieser unzählige Nachrichten per SMS und E-Mail, durch welche sie belästigt, beschimpft und u.a. mit dem Tod bedroht wurde. Die Täterin bedrohte auch die Kinder der Schwester der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin konnte aus Angst während einigen Wochen die Wohnung nicht mehr allein verlassen. Zudem hatte sie Schlafstörungen und war erschöpft, was sich negativ auf ihre Anstellung als Lernende auswirkte. Sie zog u.a. wegen der Vor- fälle zweimal um. Sie geht seit einem Jahr und zehn Monaten bis dato in psychotherapeutische Behandlung und bei ihr wurde eine An- passungsstörung nach Stalking diagnostiziert; es bestehen Vorbelas- tungen. Zudem war sie während 21 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig (Verfügung GSI 2021-14475 vom 29.11.2021). Fr. 600.-- (entspricht der Basisgenugtuung) für eine Gesuchstellerin, die während der vierjährigen Beziehung mit ihrem Ehemann wieder- holt Opfer von häuslicher Gewalt wurde. Einmal versuchte er sie zu nötigen, ihn zu heiraten, indem er ihr drohte. Einmal verpasste er ihr eine Ohrfeige mit der Drohung, sie weiterhin zu schlagen, sollte sie ihm nicht gehorchen. Zudem würgte er sie einmal bis sie fast keine Luft mehr bekam, wovon sie keine äusseren Verletzungen aber einen Kratzer im Hals davontrug. Ausserdem drohte der Täter ihr mehrfach damit, die gemeinsame Tochter in sein Heimatland zu entführen und bis zum Tod da zu sein, um sie zu ärgern. Die Gesuchstellerin hatte grosse Angst, nach Hause zu gehen, auch nach der Trennung noch, und machte sich grosse Selbstvorwürfe, wie sie sich so habe mani- pulieren lassen können. Es gab Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, weshalb sie eine Psychotherapie in Anspruch nahm (Verfügung GSI 2020-14239 vom 25.10.2021). Fr. 800.-- (Basisgenugtuung: Fr. 600.--) für eine Gesuchstellerin, die von ihrem Ehemann während mehr als einem Jahr regelmässig ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 10 schlagen und getreten wurde, so dass sie jeweils Prellungen davon- trug. Des Weiteren drohte er damit, sie zu vergewaltigen oder töten zu lassen. Die Gesuchstellerin floh zweimal in ein Frauenhaus und litt unter Gedankenkreisen, Schlafstörungen und Angstschüben. Sie begab sich deshalb in psychologische Betreuung, wo sie sich auch vier Jahre nach der Tat noch befindet (Verfügung GSI 2020-14087 vom 19.10.2021). Fr. 1ꞌ000.-- (entspricht der Basisgenugtuung) für eine Gesuchstel- lerin, die während neun Monaten Opfer häuslicher Gewalt wurde. Sie wurde mehrfach gewürgt, geschlagen, genötigt und bedroht. Einmal hinderte der Täter sie während ca. 15 bis 30 Minuten mit Gewalt am Verlassen der Wohnung und verschaffte sich später gegen ihren aus- drücklichen Willen Zugang zu ihrem Balkon. Sie litt unter anderem an einer Gehirnerschütterung, Halsschmerzen und Schluckbeschwer- den. Zudem hatte sie Ängste sowie Symptome einer posttraumati- schen Belastungsstörung (Verfügung GSI 2021-14613 vom 18.11.2021). Fr. 1ꞌ300.-- (Basisgenugtuung: Fr. 1ꞌ000.--) für eine Gesuchstellerin, die während sechs Wochen häusliche Gewalt erlebte. So hinderte sie der Täter beispielsweise während mindestens zehn Minuten daran, die Wohnung zu verlassen, indem er sich ihr in den Weg stellte, ihr mit der flachen Hand gegen den Kopf schlug, sie mehrmals zu Boden stiess und wiederholt gegen das Treppengeländer drückte. Sie erlitt dadurch diverse Prellungen, Blutergüsse sowie Verrenkungen in der Brustkorb- und Flanken-/Lendenregion. Sie war in der Folge für sie- ben Wochen in physiotherapeutischer Behandlung und für vier Mo- nate bei einem Chiropraktiker. Zudem belästigte sie der Täter mit un- zähligen Nachrichten und Telefonanrufen. Sie entwickelte eine post- traumatische Belastungsstörung und macht seit mehr als einem Jahr Psychotherapie. Die Basisgenugtuung wurde erhöht, da die Gesuch- stellerin aufgrund der Vorfälle sowie aus Angst vor dem Täter ihren Wohnsitz verlegen musste (Verfügung GSI 2023-15223 vom 6.9.2023). Fr. 1ꞌ500.-- (Basisgenugtuung: Fr. 1ꞌ000.--) für eine Gesuchstellerin, die während mehreren Monaten durch ihren damaligen Partner Tät- lichkeiten, Drohungen, Beschimpfungen und Stalking ausgesetzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 11 war. Einmal packte er sie so stark am Hals, dass sie danach mehrere Tage nicht sprechen konnte und starke Schmerzen hatte. Zudem drohte der Täter der Gesuchstellerin vermehrt und massiv, u.a. mit einem Messer. Er belästigte die Gesuchstellerin – auch nach der Trennung – durch etliche Nachrichten und Anrufe. Bei ihr wurde u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Basis- genugtuung wurde um Fr. 500.-- erhöht, da die Gesuchstellerin während knapp vier Jahren Psychotherapie beanspruchen musste (Verfügung GSI 2016-12711 vom 17.2.2021). Fr. 2ꞌ000.-- (Basisgenugtuung: Fr. 1ꞌ500.--) für eine Gesuchstellerin, die von ihrem Ehemann während etwa sieben Jahren fast täglich be- droht und beschimpft wurde. Er ging sie auch wöchentlich tätlich an, wovon sie Hämatome und Kontusionen davontrug. Sie klagte auch über massive Schmerzen. Auch psychisch wirkte sich die häusliche Gewalt aus, wobei die bereits aus anderen Gründen begonnene Psy- chotherapie fortgeführt wurde (Verfügung GSI 2020-14195 vom 3.5.2021). 3.4.3 Die GSI hat weiter Vergleichsfälle aus der Opferhilfepraxis anderer Kantone (E. 2.4.2.1 S. 11) aus der Fallsammlung Baumann/Anabitarte/ Müller Gmünder zum geltenden OHG beigezogen. Diese zeigen die nachfol- genden opferhilferechtlichen Genugtuungssummen (Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter 1.6.2015, S. 34 ff. [Ziff. 5 Häusliche Gewalt]): Fr. 400.-- für eine Gesuchstellerin, die während rund zehn Monaten von ihrem Ex-Partner bedroht und gestalkt wurde. Er verfolgte sie, belästigte sie, lauerte ihr auf und sendete ihr dutzende SMS (mehr- fache Drohung, mehrfache Nötigung). Sie litt unter Schlafstörungen, Nervosität und Erschöpfungsdepression, mehrmonatige Psychothe- rapie. Fr. 500.-- für eine Gesuchstellerin, die von ihrem Ex-Freund, nach- dem sie die Beziehung beendet hatte, massiv gestalkt wurde. Nebst nicht OHG-relevantem Verhalten sprach er mehrere Male Drohungen auf den Anrufbeantworter, die die Gesuchstellerin in Todesangst ver- setzten. Er drohte ihr auch damit, ihren Sohn von der Schule abzu- holen. Trotz Kontakt- und Rayonverbot klingelte er mehrmals an der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 12 Türe ihrer Wohnung und suchte sie am Arbeitsplatz auf (mehrfache Drohung, Nötigung). Fr. 1ꞌ000.-- für eine Gesuchstellerin, die während acht Monaten wie- derholt Todesdrohungen von ihrem getrenntlebenden Ehemann er- hielt. Während fünf bis sechs Monaten kam es zu Auflauern, SMS, Anrufen, Klingeln, trotz Rayon- und Kontaktverbot, Festhalten und Stossen (mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung). Die Gesuchstel- lerin erlitt eine rezidivierende depressive Störung und musste sich ei- ner Psychotherapie unterziehen. Fr. 1ꞌ000.-- für eine Gesuchstellerin, die während zweieinhalb Jahren von ihrem damaligen Partner mit dem Tod bedroht und geschlagen wurde. Zudem wurde ihr damit gedroht, Privatfotos im Internet zu ver- öffentlichen (mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten). Die häusliche Gewalt führte zu einer psychischen Beeinträchtigung. 3.4.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass die zugesprochene Summe von Fr. 800.-- in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den dokumentierten Beeinträchtigungen und zur einschlägigen Rechtsprechung stehe. In ver- gleichbaren Fällen von Drohungen und Stalking seien jeweils eine Genugtu- ung im Bereich von Fr. 1ꞌ500.-- bis Fr. 17ꞌ000.-- zugesprochen worden (Be- schwerde Ziff. 2). Er beantragt deshalb eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 10ꞌ000.-- (vgl. vorne Bst. C). Damit fordert der Be- schwerdeführer implizit die Einordnung in Bandbreite 2 (Fr. 6ꞌ000.-- bis Fr. 17ꞌ000.--; Leitfaden OHG S. 18). Mit den in der Verfügung beigezogenen Vergleichsfällen setzt er sich nicht auseinander. 3.4.5 Die Vorinstanz hat zunächst ausgehend vom konkreten und objekti- ven Grad der Beeinträchtigung die Bandbreite der Genugtuungssumme be- stimmt (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.1). Dabei wäre eine Einordnung in die Bandbreite 2 dann angezeigt gewesen, wenn eine schwere psychische Beeinträchtigung nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen wie etwa ausgewiesene, lange Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. Der Leitfaden OHG veranschau- licht diese Bandbreite mit folgenden Beispielen: ein «besonders brutaler Raubüberfall mit massiver Gewaltausübung ohne körperliche Folgen, oder [ein] Einsperren etc. und lange dauernde psychische Beeinträchtigung»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 13 (Leitfaden OHG S. 18). Soweit die durch die Tat erlittene psychische Beein- trächtigung des Beschwerdeführers sowie die Begleitumstände aktenkundig sind, weisen sie nicht diese Schwere auf (vgl. auch vorne E. 2.2 und 2.3). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, inwiefern in seinem Fall er- schwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen, die eine andere Ein- ordnung und damit die geforderte höhere Genugtuungssumme rechtfertigen würden. Die Einordnung in die Bandbreite 1 erscheint mit der Vorinstanz kor- rekt. Indem die Vorinstanz weiter die Zweiphasentheorie angewendet hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.2), ist sie methodisch korrekt vorgegan- gen. Die im ersten Schritt auf Fr. 500.-- festgelegte Basisgenugtuung fügt sich in die zitierte Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ein (vgl. vorne E. 3.4.2 f.) und erscheint angemessen. Im Rahmen des zweiten Schrittes hat die Vorinstanz die Besonderheiten des Einzelfalls herausgearbeitet. So hat sie dem besonderen Umstand des Umzugs in einen anderen Kanton mit ei- ner Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 300.-- ausreichend Rechnung getragen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4.2.2). Die errechnete Genug- tuung von insgesamt Fr. 800.-- bewegt sich somit innerhalb des der Behörde bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden Beurteilungs- und Ermes- sensspielraums, den das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich respektiert. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten nicht als stichhaltig. 3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Genugtuung auf Fr. 800.-- festgelegt hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4. Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund der angefallenen Weiterbildungskosten hat. 4.1 Nach Art. 19 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen An- spruch auf Entschädigung für den Schaden, den sie infolge der Körperver- letzung oder des Todes des Opfers erlitten haben (Abs. 1). Der Schaden wird gemäss Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 14 Körperverletzung) des Obligationenrechts bemessen. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten (Abs. 2). Sachschaden sowie Schaden, welcher Leis- tungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann, werden nicht berücksichtigt (Abs. 3). Im Rahmen des Opferhilfegeset- zes entspricht der Begriff des Schadens im Allgemeinen demjenigen des Haftpflichtrechts (BGE 150 IV 48 nicht publ. E. 2 [Pra 113/2024 Nr. 43], 133 II 361 E. 4 [Pra 97/2008 Nr. 25], 131 II 121 E. 2.1 [Pra 94/2005 Nr. 145]). So kann im Fall von Körperverletzungen auf die in Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) festgelegten Grund- sätze verwiesen werden (BGE 128 II 49 E. 3.2 [Pra 91/2002 Nr. 36]). Aus der Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz in jedem Fall ausser Betracht fällt, wenn eine der Voraussetzungen der Art. 41 ff. OR nicht erfüllt ist (BGE 150 IV 48 nicht publ. E. 2 [Pra 113/2024 Nr. 43], 133 II 361 E. 5.1 [Pra 97/2008 Nr. 25]). In diesem Zusammenhang setzt der Grundsatz der Entschädigung insbesondere das Vorliegen eines natürlichen und adäqua- ten Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und dem geltend gemach- ten Schaden voraus (statt vieler BGer 1C_152/2020 vom 8.9.2020 E. 3.3.1; vgl. auch Stéphanie Converset, Aide aux victimes d’infractions et réparation du dommage, Genf 2009, S. 191 ff. m.w.H.). Nach ständiger Rechtspre- chung gilt für den natürlichen Kausalzusammenhang das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54]). Nach diesem Beweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart ge- wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünfti- gerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 II 406 E. 3.2 [Pra 108/2019 Nr. 54] mit Hinweis auf BGE 140 III 610 E. 4.1; vgl. zu diesem Beweisgrad auch BVR 2025 S. 7 E. 3.2 mit Hinweis auf BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5). Die Beweise sind nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu bewerten (statt vieler BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 36; jünger etwa VGE 2025/273 vom 12.2.2026 E. 3.3). 4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem auch im opferhilfe- rechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Maxime wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 15 jedoch durch die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht relativiert, wo- nach die Parteien aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen müssen, wenn sie aus einem Begehren Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 2). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; ent- scheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumut- bar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsa- chen, insbesondere solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3 mit Hinwei- sen; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). 4.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer einge- reichte Bestätigung festgehalten, dass er im Mai 2022, somit knapp zwei Jahre nach der Straftat, an der E.________ den Lehrgang «…» angetreten und eine Anwesenheit von 2/3 erreicht habe. Indes sei nicht ersichtlich, in- wiefern der Abbruch des Lehrgangs auf die Straftaten zurückzuführen sei. In den Akten finde sich kein Beleg, dass er die Weiterbildung aufgrund der psy- chischen Beeinträchtigung infolge der Straftat abgebrochen habe, auch habe er keine weiteren medizinischen Akten eingereicht, die allenfalls Hinweise darauf hätten geben können (angefochtene Verfügung E. 3.3). − Der Be- schwerdeführer wendet dagegen ein, die GSI argumentiere widersprüchlich. So würden mehrere psychiatrische und psychologische Berichte belegen, dass die Bedrohungen aus dem Jahr 2020 kausal für spätere Klinikeinwei- sungen und therapeutische Behandlungen gewesen seien. Wenn selbst deutlich spätere Klinikaufenthalte als kausal erkannt würden, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zusammenhang bei den Weiterbildungskosten nicht anerkannt werde (Beschwerde Ziff. 3). 4.4 Aktenkundig sind folgende Sachumstände: Der Beschwerdeführer nahm am 11. Mai 2022 den Lehrgang «…» an der E.________ auf. Dieser dauerte bis am 12. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer beendete den Lehrgang (Kosten Fr. 3ꞌ580.--) jedoch «frühzeitig» und erreichte insgesamt eine Anwesenheit von 66,92 % (Bestätigung der E.________ vom 11.3.2024 mit Rechnung, Akten GSI 4A3 pag. 215 ff.). In der Zeit vom 16. August bis am 28. November 2022 war der Beschwerdeführer wegen einer Angst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 16 störung, deren Auslöser «ein längeres Stalking-Erlebnis durch einen ehema- ligen Geschäftspartner» war, in sieben Sitzungen bei Dr. med. F.________ in Behandlung (Ärztliche Bestätigung vom 3.4.2024, Akten GSI 4A3 pag. 240). Vom 7. Dezember 2022 bis am 25. Januar 2023 wurde der Be- schwerdeführer in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) behandelt (Leistungsabrechnung der … vom 4.5.2023, Akten GSI 4A3 pag. 150) und war in dieser Zeit wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig (Ärztliche Zeugnisse der UPD vom 12.12.2022, vom 21.12.2022, vom 17.1.2023, vom 23.1.2023 [Akten GSI 4A3 pag. 224–227]). Am 9. Dezember 2022 fand in der Privatklinik D.________ ein Vorgespräch statt (zu einem Eintritt in diese Klinik kam es in der Folge nicht). Gemäss dem Gesprächs- bericht war die Zuweisung durch Dr. med. F.________ wegen folgender Be- lastungen erfolgt: «depressiv[e] Störung, gegenwärtig mittelschwere Epi- sode, Exazerbation der Angstsymptomatik mit innerer Unruhe, Ohnmachts- gefühle, Schlafstörungen, Vermeidungshaltung bei medizinisch angebore- nem Herzfehler. Rasch überfordert mit werdender Vaterschaft, Schuldge- fühle». Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich dieses Gesprächs über Angstgefühle aufgrund seines Herzfehlers und des Stalkings sowie, dass er, als seine Freundin schwanger geworden war, ihre Freude nicht teilen konnte (Vorgespräch Privatklinik D.________ vom 9.12.2022, Akten GSI 4A3 pag. 237 ff.). Vom 25. Januar bis zum 31. März 2023 war der Beschwerde- führer in der Privatklinik C.________ hospitalisiert. Ihm wurde eine «rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychoti- schen Symptomen» sowie «Suizidalität» diagnostiziert. Dabei haben laut dem Austrittsbericht mehrere Faktoren zu seinem Zustand geführt: So hat er aufgrund eines angeborenen Herzfehlers «Ängste in Bezug auf sein Herz entwickelt». Die Erfahrung des Stalkings führte zu einem Bedrohungsgefühl; er ist in einen «Schockzustand» geraten, hat sich zurückgezogen, soziale Kontakte abgebrochen und eine starke innere Unruhe erlebt. Als die Schwangerschaft seiner Partnerin dazu kam, hat er sich «wie fremdgesteu- ert» gefühlt, ihm schien, er habe die Kontrolle über sein Leben nicht mehr (Austrittsbericht der Privatklinik C.________ vom 21.4.2023, Akten GSI 4A3 pag. 231 ff.). Vom 25. Januar bis am 31. März 2023 war der Beschwerdefüh- rer zu 100 % arbeitsunfähig, im April 2023 zu 70 %, im Mai 2023 zu 60 %, im Juni 2023 zu 50 %, im Juli 2023 zu 40 % und im August 2023 zu 30 % (MedAttest, Akten GSI 4A3 pag. 230).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 17 4.5 Für jeden geltend gemachten Anspruch ist der geforderte Kausalzu- sammenhang gesondert zu prüfen. Es ist erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer in der Zeit vom 16. August bis 28. November 2022 in sieben Sitzungen bei einem Psychiater in Behandlung war. Der Grund hierfür war eine Angst- störung, ausgelöst durch das Stalking (E. 4.4 hiervor, auch zum Folgenden). Weiter steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022, also fünf Tage vor dem Ende des Lehrgangs (12.12.2022) in Behandlung bei den UPD begab und in der Folge wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ein ärztlicher Ein- oder Austrittsbericht der UPD liegt nicht vor. In den Akten findet sich lediglich der Bericht eines Vorgesprächs in der Privatklinik D.________ am 9. Dezember 2022. An diesem Gespräch gab der Be- schwerdeführer an, dass er aufgrund seines Herzfehlers sowie des Stalkings Angstgefühle habe, und dass er die Freude seiner Freundin über die Schwangerschaft nicht habe teilen können. Die Weiterbildung beendete der Beschwerdeführer «frühzeitig», wobei er insgesamt eine Anwesenheit von rund 2/3 erreichte. Wann die jeweiligen Lehrveranstaltungen stattfanden, kann den Belegen nicht entnommen werden. Ebenso ist aufgrund der sich in den Akten befindlichen Belege nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Weiterbildung abgebrochen hatte. Selbst wenn tatsächlich eine zeitliche Korrelation zwischen den als straftatkausal erach- teten Behandlungen bzw. Klinikaufenthalten und dem Abbruch der Weiter- bildung bestehen sollte, wäre der Kausalzusammenhang damit noch nicht erstellt. Namentlich findet sich in den Akten keinerlei Beleg dafür (z.B. Mel- dung des Abbruchs an die Weiterbildungsstätte unter Grundangabe oder ärztliches Attest eines Dispenses), dass die vorzeitige Beendigung der Wei- terbildung aufgrund der durch die Straftaten beeinträchtigten psychischen Gesundheit und nicht aus anderen Gründen erfolgt ist. Sollte die Weiterbil- dung aufgrund seiner beeinträchtigten psychischen Gesundheit beendet worden sein, erschliesst sich ohne eine Erklärung auch nicht, wieso der Be- schwerdeführer bei der Weiterbildungsstätte nicht ein ärztliches Zeugnis ein- gereicht und die Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt hätte. Nach dem Gesagten sprechen nach objektiven Gesichtspunkten nicht derart gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwer- deführers, dass andere denkbare Möglichkeiten (z.B. die Weiterbildung ent- sprach nicht den Vorstellungen) vernünftigerweise nicht massgeblich in Be- tracht fallen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass gestützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 18 auf die sich in den Akten befindlichen Belege nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist, dass die Straftaten natürlich kausal für die frühzei- tige Beendigung der Weiterbildung waren. Der Kritik des Beschwerdefüh- rers, dass die Argumentation der Vorinstanz aufgrund der als kausal erach- teten späteren Klinikaufenthalten widersprüchlich sei, kann nach dem Ge- sagten nicht gefolgt werden. 4.6 Der Beschwerdeführer war vor Erlass der Verfügung konkret darauf aufmerksam gemacht worden, dass mangels Belege nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit auf den Zusammenhang zwischen Abbruch der Wei- terbildung und Straftat geschlossen werden könnte (Schreiben vom 2.4.2025, Akten GSI 4A2 pag. 107; zuvor allgemeiner Hinweis auf die Mit- wirkungspflicht mit Schreiben vom 11.2.2025, Akten GSI 4A2 pag. 105). Der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert. Weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, entsprechende Unterlagen beizubrin- gen, ist nicht erkennbar; solches bringt er auch nicht vor. Der Schluss der GSI, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und dem Abbruch der Weiterbildung nicht erstellt ist, ist daher nicht zu bean- standen. Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, dass gestützt auf Art. 19 Abs. 1 OHG kein Anspruch auf die Entschädigung der Weiterbildungskosten in Höhe von Fr. 3ꞌ580.-- besteht. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet. 5. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten weiterer psychotherapeutischer Behandlung. 5.1 Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beeinträchtigung aufgrund eines persönlichen Aufeinandertreffens mit dem Täter andauere. Es sei deswegen eine weitere psychotherapeutische Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 19 handlung notwendig. Er beantragt deshalb die Übernahme der Kosten nach Art. 13 OHG (Beschwerde Ziff. 4 und 5; Rechtsbegehren 4; vgl. vorne Bst. C). Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert. 5.2 Zur erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Forderung der Übernahme künftiger Therapiekosten gestützt auf Art. 13 ff. OHG ist das Folgende festzuhalten: 5.2.1 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach über die Möglichkeit einer Kostengutsprache für eine aktuelle psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der längerfristigen Hilfe hingewiesen (Schreiben vom 29.5.2024, Akten GSI 4A2 pag. 50; Schreiben vom 2.10.2024, Akten GSI 4A2 pag. 69). Dabei klärte die GSI ihn darüber auf, dass hierfür eine ärztliche Anordnung zugestellt werden müsste (Schreiben vom 29.5.2024, Akten GSI 4A2 pag. 50) bzw. dass diesfalls mit der Therapeutin oder dem Therapeuten abgeklärt werden müsste, ob die Therapie noch unmittelbar straftatkausal sei (Schreiben vom 2.10.2024, Ak- ten GSI 4A2 pag. 69). 5.2.2 Aufgrund der Hinweise der GSI (vgl. E. 5.2.1 hiervor) wusste der Be- schwerdeführer von der Möglichkeit der Kostengutsprache für eine psycho- therapeutische Behandlung und kannte auch die dazu benötigten Belege, die er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringen hat (vgl. vorne E. 4.2). Den Behörden wäre es aufgrund des Berufsgeheimnisses (vgl. Art. 321 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) ohne seine Mitwirkung auch gar nicht möglich, den rele- vanten Sachverhalt festzustellen. Soweit der Beschwerdeführer trotz Kennt- nis seiner Mitwirkungspflicht keine entsprechenden Belege beibringt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, entsprechende Unterlagen beizubrin- gen, ist schliesslich nicht erkennbar. Die Beschwerde entbehrt im Übrigen auch substanziierter Vorbringen zu geplanten psychotherapeutischen Be- handlungen (vgl. Beschwerde Ziff. 4 und 5). Damit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer eine unmittelbar straftatkausale psychotherapeutische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 20 Behandlung antreten wird, die im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter übernommen werden könnte. 5.3 Nach dem Gesagten ist der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Anspruch auf Übernahme der zukünftigen Therapiekosten im Sinn von längerfristiger Hilfe nach Art. 13 ff. OHG unbegründet und abzuweisen, soweit insoweit überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.4). 6. Nach dem Erwogenen hält die angefochtene Verfügung sowohl der Rechts- als auch der Angemessenheitskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben, da die Beschwerde nicht als mutwillig zu bezeichnen ist (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2026, Nr. 100.2025.316U, Seite 21
3. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Bundesamt für Justiz Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.